Rechtsprechung
OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgungsausgleich nach Scheidung; Folgen einer Ausgleichspflichtigkeit des erziehenden Elternteils in Folge einer Berücksichtigung der aus den Kindererziehungszeiten herrührenden Anwartschaften ; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ; ...
- Judicialis
BGB § 1587; ; BGB § ... 1587 Abs. 2; ; BGB § 1587 a; ; BGB § 1587 c; ; BGB § 1587 c Abs. 1; ; BGB § 1587 c Nr. 2; ; BGB § 1587 c Nr. 3; ; ZPO § 629 a Abs. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ; GKG § 49
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Einbeziehung von auf Kindererziehung beruhenden Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rentenanwartschaften und Versorgungsausgleich
- rentenberater.de (Kurzinformation)
Rentenanwartschaften aus Erziehungszeiten sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen
Verfahrensgang
- AG Montabaur, 23.09.2004 - 16 F 472/03
- OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Bremen, 17.04.2001 - 5 UF 100/00
Billigkeitserwägungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB ) im Falle der Ausgleichspflicht …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Eine grobe Unbilligkeit liegt insbesondere nicht darin, dass der Berechtigte es unterlassen hat, bei bestehender Lebensgemeinschaft als selbständig Erwerbstätiger eine höhere eigene Altersvorsorge zu treffen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Köln, FamRZ 1986, 580; OLG Hamm, FamRZ 1981, 547).Die ihr während dieser Zeit zugeflossenen Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten entsprechen ihrem - einverständlichen - Einsatz in der Ehezeit und sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie die sonstigen Versorgungsanrechte in die am Ende der Ehezeit aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften einzubeziehen; eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs allein aus dem Grunde, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau Versorgungsanwartschaften (auch) durch Kindererziehungszeiten erworben hat, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 171; OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891).
- BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Die Anwendung dieser Härteregelung kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, NJW 1982, 989). - OLG Brandenburg, 06.01.2000 - 9 UF 9/99
Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten; Übertragung …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Die ihr während dieser Zeit zugeflossenen Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten entsprechen ihrem - einverständlichen - Einsatz in der Ehezeit und sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie die sonstigen Versorgungsanrechte in die am Ende der Ehezeit aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften einzubeziehen; eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs allein aus dem Grunde, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau Versorgungsanwartschaften (auch) durch Kindererziehungszeiten erworben hat, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 171; OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891).
- BGH, 27.02.1991 - XII ZB 147/90
Einbeziehung von Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 11.07.1985 (BGBl I S. 1450) - anders als etwa bei Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12.07.1987 (BGBl I S. 1585), die an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nicht wegen Alters, sondern als Anerkennung gezahlt werden (vgl. BGH, NJW 1991, 1825) - die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mütter der Geburtsjahrgänge nach 1920 rentenbegründend bzw. rentensteigend ausgestaltet. - BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85
Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Für die Anwendung des § 1587 c Nr. 3 BGB fehlt es bereits an einer groben Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners von besonderem Gewicht, die zu ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Unterhaltsberechtigten geführt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 578). - OLG München, 17.02.2004 - 12 UF 1843/03
Voraussetzungen der groben Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Die ihr während dieser Zeit zugeflossenen Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten entsprechen ihrem - einverständlichen - Einsatz in der Ehezeit und sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie die sonstigen Versorgungsanrechte in die am Ende der Ehezeit aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften einzubeziehen; eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs allein aus dem Grunde, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau Versorgungsanwartschaften (auch) durch Kindererziehungszeiten erworben hat, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 171; OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891). - OLG Köln, 10.01.1986 - 4 UF 152/85
Härteregelung; Versorgungsausgleich ; Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Eine grobe Unbilligkeit liegt insbesondere nicht darin, dass der Berechtigte es unterlassen hat, bei bestehender Lebensgemeinschaft als selbständig Erwerbstätiger eine höhere eigene Altersvorsorge zu treffen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Köln, FamRZ 1986, 580; OLG Hamm, FamRZ 1981, 547). - OLG Zweibrücken, 15.12.1998 - 5 UF 199/98
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04
Die ihr während dieser Zeit zugeflossenen Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten entsprechen ihrem - einverständlichen - Einsatz in der Ehezeit und sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie die sonstigen Versorgungsanrechte in die am Ende der Ehezeit aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften einzubeziehen; eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs allein aus dem Grunde, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau Versorgungsanwartschaften (auch) durch Kindererziehungszeiten erworben hat, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 171; OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891).